SF 06 Sterkrade
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Vereinssatzung

Sportfreunde 06 Sterkrade-Heide e. V.
Erlenstraße 11
46145 Oberhausen

 

Satzungsänderung beschlossen und eingearbeitet am 26.04.2019

§ 1         Name und Sitz
§ 2         Zweck
§ 2 a     Gemeinnützigkeit
§ 3         Unterabteilungen
§ 4         Vereinsjahr
§ 5         Mitglieder
§ 6         Ehrenmitglieder
§ 7         Ehren- und Leistungsnadeln
§ 8         Mitgliedschaftsaufnahme
§ 9         Rechte und Pflichten
§ 10       Beiträge
§ 11       Verwendung der Einnahmen
§ 12       Unfallschäden und Schadensersatz
§ 13       Organe des Vereins
§ 14       Wahlen durch die Hauptversammlung
§ 15       Vorstände der Abteilungen
§ 16       Jahreshauptversammlung
§ 17       Abstimmung
§ 18       Vereinsleitung
§ 19       Engerer Vorstand
§ 19 a    Erweiterter Vorstand
§ 20       Beirat
§ 21       Vorstand der Abteilungen
§ 22       Kassenprüfer
§ 23       Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportfreunde 06 Sterkrade – Heide e. V.“ und ist beim Amtsgericht Duisburg in das Vereinsregister eingetragen. Die Farben des Vereins sind grün / weiß.

 

§ 2 Zweck

Der Verein betreibt Leibesübungen und Bewegungsspiele aller Art im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke.

Er dient insbesondere der körperlichen Ertüchtigung der Jugend und ist politisch und konfessionell neutral.

Satzungen, Ordnungen der Fachverbände, die einer einheitlichen Abwicklung des Sportgeschehens dienen, sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich. Die Übertragung der Vereinsgewalt zur Ausübung erfolgt, damit die Verbände Verstöße gegen ihre Satzungen und Ordnungen, die allgemein anerkannte Regeln im deutschen Sport darstellen, insbesondere Verstöße gegen Benutzungsvorschriften, mit Maßnahmen ahnden können. Solange die Verbände im konkreten Fall die Strafgewalt nicht ausüben, ist der Verein in der Ausübung nicht beschränkt.

 

§ 2 a Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Unterabteilungen

Unterabteilungen sind Bestandteile des Vereins und sind an die Satzung gebunden.

 

§ 4 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitglieder

Der Verein unterscheidet aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Die Mitglieder zahlen Beiträge, Ehrenmitglieder nicht.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Ehrenvorsitzende/r durch die Wahl der Hauptversammlung.

 

§ 7 Ehren- und Leistungsnadeln

Ehrenmitglieder werden mit goldener oder silberner Ehrennadel für besondere sportliche Leistungen ausgezeichnet.

 

§ 8 Mitgliedschaft

Aufnahme

Mitglied kann jede Person werden. Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Bei Minderjährigen muss das Aufnahmegesuch vom Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Die Rechte des Mitglieds treten nach Erledigung von 3 Monatsbeiträgen in Kraft. Es erkennt die Satzung des Vereins als verbindlich an.

Ablehnung

Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung abgelehnt werden. Der Vorstand ist bei Ablehnung zur Angabe von Gründen auf Verlangen schriftlich verpflichtet.

Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliches Einschreiben. Eine mündliche Abmeldung wird nicht anerkannt. Rückständige Verpflichtungen sind zu begleichen. Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen, wenn

a)     ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen im Rückstand ist. Beiträge betrachtet der Verein als Bringschuld, da seine Ermächtigung zum Einzug von Beiträgen mittels Lastschrift von viertel-, halb-, einjährig gegeben ist.

b)     vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

Vereinsschädigendes Verhalten ist, wenn ein Mitglied sich grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse zu Schulden kommen lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der/Die Ausgeschlossene erhält eine eingeschriebene Mitteilung und kann innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand Einspruch erheben.

 

§ 9 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied ist zur Förderung der Vereinsbestrebungen unter Einhaltung der Satzungen und Achtung der Vereinsorgane verpflichtet. Er ist berechtigt an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Sonderregelungen bleiben dem Vorstand vorbehalten. Mitglieder unter 18 Jahren können nicht in den Vorstand gewählt werden.

Strafen und Kosten, die dem Verein durch Verschulden einzelner Mitglieder entstehen, können diesen zur Last gelegt werden.

 

§ 10 Beiträge

Beiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Sie bleiben bis zur Abänderung bestehen. Beiträge sind Bringschulden, siehe § 8 der Satzung, und jeden Monat im Voraus fällig.

 

§ 11 Verwendung der Einnahmen

a)      Sämtliche Einnahmen aus Beiträgen der aktiven und passiven Mitglieder, aus Veranstaltungen und sonstige Einnahmen, erhält die Hauptkasse. Die Abteilungen haben (vierteljährig) mit der Hauptkasse abzurechnen. Die Abteilungen erhalten Zuwendungen nach einem vom Vorstand festzulegenden Schlüssel.

b)     Zweckgebundene Spenden oder Zuwendungen sind durchlaufende Gelder und werden den Abteilungen zur selbstständigen Verwaltung und Verwendung weitergeleitet.

 

§ 12 Unfallschäden und Schadensersatz

Bei Schäden, die durch Ausübung des Sportes entstehen, besteht kein Rechtsanspruch gegenüber dem Verein auf Entschädigung. Der Verein hat für die Mitglieder einen Versicherungsschutz im Rahmen der Sporthilfe e. V. abgeschlossen. Er haftet nicht für die an den Übungsstellen untergebrachte Turn- und Sportbekleidung, mitgebrachte Kleidungsstücke, Wertsachen und anderes Mitgebrachtes.

 

§ 13 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)     Die Hauptversammlung
b)     Der Vorstand
c)     Der Vorstand der Abteilungen

 

§ 14 Wahlen durch die Hauptversammlung

Durch die Hauptversammlung zu wählen:

a)     Vorsitzender
b)     Stellvertretender Vorsitzender
c)     Technischer Leiter
d)     Geschäftsführer
e)     Hauptkassierer
f)       Presse- und Sozialwart
g)     2 Kassenprüfer
h)     Die Vorstände der Abteilungen sind zu bestätigen

 

§ 15 Vorstände der Abteilungen

a)     Vorsitzender
b)     Schriftführer
c)     Kassenwart
d)     Ein aktiver Spieler
e)     Übungsleiter oder Trainer

 

§ 16 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist bis zum 1. Mai jedes 2. Jahres einzuberufen. Die Abteilungen haben ihre Hauptversammlung zeitlich vorzuziehen. Die stimmberechtigten Mitglieder bilden die Hauptversammlung. Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn sie 6 Monate dem Verein angehören und das 18. Lebensjahr erreicht haben. Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder, welche mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand sind. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Außerdem hat der Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe eines Grundes und des Vorschlages für eine Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Zu jeder Mitgliederversammlung wird per Aushang auf dem Vereinsgelände mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jede ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, schriftliche Anträge für die Tagesordnung einer ordentlichen Hauptversammlung spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen (Punkt Verschiedenes). Später eingehende Anträge müssen abgelehnt werden. Anträge auf Änderung der Satzungen und Auflösung des Vereins können nicht als dringlich eingebracht werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge zur Geschäftsordnung, insbesondere auf Schluss der Debatte zu stellen. Diese gehen allen übrigen Anträgen vor. Über sie ist nach erfolgter Begründung durch den Antragsteller und nur einer Erwiderung sofort abzustimmen.

Der Versammlungsleiter entscheidet über die Worterteilung und die Reihenfolge der Abstimmung. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen. Diese können nur mit zwei Drittel Mehrheit gefasst werden. Beschlüsse der Hauptversammlung sind für die Mitglieder bindend. Vom Verlauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die mindestens den Wortlaut der Anträge und der Beschlüsse sowie Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

 

§ 17 Abstimmung

Die Wahlen in der Hauptversammlung und Abstimmungen über die Anträge des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder erfolgt durch Handhebung mit Gegenprobe und Stimmenthaltungen. Wird der offenen Abstimmung von mindestens zwei Dritteln der Versammlungsteilnehmer widersprochen, so erfolgt geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Vorsitzende oder sein Vertreter öffnet und schließt die Versammlung. Er handhabt die Ordnung und übt Hausrecht aus.

 

§ 18 Vereinsleitung

Der Verein wird von einem Vorstand ehrenamtlich geleitet. Der Vorstand besteht aus:

1.     Vorsitzender
2.     Stellvertretender Vorsitzender
3.     Geschäftsführer
4.     Schatzmeister / Kassierer
5.     Technischer Leiter
6.     Presse- / Sozialwart

Scheidet aus irgendeinem Grunde eines der obigen Vorstandsmitglieder während der Wahlzeit von 2 Jahren aus, kann der (übrige) engere Vorstand eine kommissarische Neubesetzung für die restliche Wahlzeit vornehmen. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand leitet alle Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und bestimmt mit einfacher Mehrheit denjenigen, der für den Verein Sportfreunde 06 Sterkrade – Heide auf elektronischem oder ähnlichem Weg, im Normalfall ist das der Kassierer, auf den dem Verein angehörenden Konten Bankgeschäfte vornehmen kann. Diese Regelung gilt auch für Gruppen und Abteilungen, die sich über Konten, die dem Verein angehören, selbst verwalten können.

Der technische Leiter ist für den sportlichen Betrieb im Einvernehmen mit allen Abteilungen zuständig. Ihm unterliegt die Koordinierung und Abstimmung über Veranstaltungen, Übungsstunden sowie Spiel- und Sportgeräte usw..

Der Geschäftsführer fertigt das Protokoll in den Mitgliederversammlungen und in den Sitzungen des Vorstandes, welches vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Er besorgt den gesamten Schriftverkehr des Vereins, den der Abteilungen im Einvernehmen mit den Vorständen.

Der Schatzmeister / Kassierer führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Bestimmungen der Fachverbände sind besonders zu beachten. Der Vorsitzende kann jederzeit Einsicht in die Bücher nehmen und hat das Recht die Kasse zu prüfen.

Dem Presse- und Sozialwart obliegt die Koordinierung der Pressearbeit im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Abteilungsvorständen sowie kulturelle und soziale Betreuung des Vereins.

 

§ 19 Engerer Vorstand

1.     Vorsitzender
2.     Stellvertretender Vorsitzender
3.     Geschäftsführer
4.     Schatzmeister / Kassierer

Den Verein vertreten mindestens zwei aus dem engeren Vorstand und ebenso muss bei allen geschäftlichen Abschlüssen im Namen des Vereins Sportfreunde 06 Sterkrade – Heide jeweils mit zwei Unterschriften der Mitglieder des engeren Vorstandes unterzeichnet werden.

 

§ 19 a) Erweiterter Vorstand

Wenn eine Jungendabteilung besteht, ist der Vorsitzende als Jugendleiter zu bezeichnen. Der Jugendleiter gehört dem erweiterten Vorstand an:

1.     Vorsitzender
2.     Stellvertretender Vorsitzender
3.     Geschäftsführer
4.     Schatzmeister / Kassierer
5.     Technischer Leiter
6.     Presse- / Sozialwart
7.     Jugendleiter

 

§ 20 Der Beirat

Außer dem Vorstand besteht ein Beirat. Der Beirat übt beratende Funktion aus. Er wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen oder wenn zwei Drittel der Mitglieder des Beirates unter Angabe der Gründe eine Zusammenkunft beantragen. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst.

Der Beirat setzt sich zusammen aus:

1.     Dem technischen Leiter,
2.     den Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen,
3.     einem gewählten Vertreter der aktiven Spieler für jede Abteilung und
4.     Mitgliedern, die in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmt werden.

 

§ 21 Vorstand der Abteilungen

Die Fachabteilungen ordnen ihren internen Betrieb in Abstimmung mit dem technischen Leiter und dem Geschäftsführer des Vorstandes selbst. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, falls erforderlich, in den internen Betrieb einzugreifen.

 

§ 22 Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt auf Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen halbjährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung. Vorgefundene Mängel sind dem Vorstand zu melden, zu besprechen und abzustellen. Falls notwendig, können sie eine sofortige Einberufung einer Hauptversammlung beantragen.

 

§ 23 Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes kann nur erfolgen, wenn sie in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit beschlossen wird.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Das verbleibende Vermögen fällt der Stadt Oberhausen zur allgemeinen Förderung des Sports zu. Die Hauptversammlung wählt zur allgemeinen Durchführung der Auflösung einen Liquidationsausschuss.

 

Satzungsänderung von Sportfreunde 06 Sterkrade – Heide von der Jahreshauptversammlung am 26.04.2019 genehmigt.

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